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Satzung

Cantus Hamburg

Vereinssatzung


1.. Name und Sitz des Vereins
1.1. Der Name des Vereins ist "Cantus Hamburg"
1.2.Der Sitz des Vereins ist Hamburg
1.3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck des Vereins
2.1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur, insbesondere im Bereich der Chormusik, und damit die Bereicherung der kulturellen Szene im Raum Hamburg und Umgebung durch Konzerte, sowie die Öffentlichkeitsarbeit für die Neuapostolische Kirche.
2.2. Die Verwirklichung des Satzungszwecks erfolgt durch Proben mit anschließenden öffentlichen Konzerten.
2.3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Gemeinnützigkeit
3.1. Gemäß Nr. 2 der Satzung werden durch den Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Sie entsprechen den in der Abgabenordnug (§§ 51 ff., AO) genannten „steuerbegünstigten Zwecken“.
3.2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins .Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgenommen davon können Fahrtkosten und Honorare für bestimmte Leistungen im Sinne des Vereins gezahlt werden. Über die angebrachte Höhe entscheiden die Vorstands-Mitglieder des Vereins. Der Ersatz von Aufwendungen erfolgt auf Nachweis der tatsächlichen Kosten. Bei Fahrten mit dem PKW wird die Höhe des Ersatzes durch den Vorstand gesondert festgelegt und schriftlich festgehalten.
3.3. Eingebrachte Vermögenswerte werden beim Ausscheiden eines Mitglieds bzw. bei Auflösung des Vereins nicht rückerstattet.
3.4. Der Vereinszweck darf nur geändert werden, wenn er auch in Zukunft dem in § 3 Abs. 1 genannten gemeinnützigem Anspruch dient.

4. Mitglieder des Vereins
4.1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen (Vollendung des 18. Lebensjahrs) und juristischen Personen werden, die bereit sind, die in § 2 genannten Zwecke und Ziele des Vereins ideell oder materiell zu unterstützen.
4.2. Für die Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung notwendig. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Abgelehnten durch den Vorstand schriftlich zu erläutern. Zudem wird der abgelehnten Person die Möglichkeit eingeräumt, in der nächsten Mitgliederversammlung ihren Aufnahmewunsch vorzutragen und durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung darüber abstimmen zu lassen.
4.3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis Ende November.
4.4. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen Zweck und Ziele des Vereins, bei Nichterfüllen der Satzungsvoraussetzungen sowie bei Beitragsrückständen trotz Mahnung oder unzumutbarer Schädigung des Vereinsfriedens kann der Vorstand durch Beschluss die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung beenden.
4.5. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied die Möglichkeit zur ausführlichen Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Beendigung kann das Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen Berufung einlegen, über die dann die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis dahin ruhen die weiteren Recht und Pflichten des Mitgliedes.
4.6. Der Verein behält sich vor, interessierte Personen bei entsprechender Qualifikation an den Proben und Konzerten teilnehmen zu lassen, ohne das eine Mitgliedschaft zwingend erforderlich ist. In diesem Fall hat die betreffende Person keinen Anspruch auf Vergütung von Fahrtkosten oder anderen Aufwendungen.
4.7. Für die Mitgliedschaft ist ein Mitgliedsbeitrag von mind. EUR 10,- pro Kalenderjahr zu leisten. Die Zahlung eines höheren Betrages obliegt dem eigenen Ermessen des Mitglieds. Der Mitgliedsbeitrag kann in Form einer Spende am Anfang eines Jahres im Voraus auf das Vereinskonto überwiesen werden.
4.8. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins

5. Organe des Vereins
5.1. Die Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand

6. Mitgliederversammlung
6.1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
6.2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich (auch per e-Mail) unter der Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich angegebene Adresse gerichtet ist.
6.3. Bis zum Beginn der Versammlung können weitere Tagesordnungspunkte auf Antrag von Mitgliedern aufgenommen werden, allerdings keine mit satzungsänderndem Charakter.
6.4. In bestimmten Situationen und wenn es die Verfolgung der Vereinszwecke erfordert, kann auf Antrag des Vorstandes eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Auf schriftliches Verlangen von mind. 30 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
6.5. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6.6. Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist, abweichend von Punkt 7.4., ¾ der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens aber die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.

7. Aufgaben der Mitgliederversammlung
7.1. Der Mitgliederversammlung als Beschluss fassendem Vereinsorgan obliegen grundsätzlich alle Aufgaben, es sei denn diese sind ausdrücklich laut Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen worden.
7.2. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet offen statt.
7.3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
7.4. Die Mitgliederversammlung kann über Widerspruchsanträge von Mitgliedern entscheiden, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
7.5. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand nach Entgegennahme des jährlich vorzulegenden Geschäftsberichts des Vorstanden und des Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers.
7.6. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.
7.7. Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.

8. Vorstand
8.1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, einem/einer Stellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in, dem/der musikalischen Leiter/in und dem/der Kassenwart/in. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Verschiedene Vorstands-Ämter können nicht in einer Person vereint werden.
8.2. Die Mitgliederversammlung wählt aus den Vorstandsmitgliedern eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Die Wiederwahl ist zulässig.
8.3. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
8.4. Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen.
8.5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Personen beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
8.6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstand vertreten, wobei jedes Vorstandsmitglied für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über Konten des Vereins können nur der Kassenwart und ein weiteres Vorstandsmitglied, das in der Mitgliederversammlung festgelegt wird, einzeln verfügen.
8.7. Satzungsänderungen, die von Aufsicht-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

9. Protokolle
9.1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung, sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich protokolliert und festgehalten, und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterschreiben.

10. Vereinsfinanzierung
10.1. Die Finanzierung des Vereins kann durch Geld- und Sachmittel erfolgen. Im Einzelnen sind dies Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse von öffentlichen Einrichtungen und Trägern und Zuwendungen Dritter.
10.2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein NAK Karitativ, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlossen durch die Mitglieder Hamburg, 08.10.2016.